Rotkäppchen

Rotkäppchen auf Amtsdeutsch

Im Kindanfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte, noch
unbeschulte Minderjährige aktenkundig, welche durch ihre unübliche
Kopfbedeckung gewohnheitsrechtlich Rotkäppchen genannt zu werden pflegt. Der
Mutter besagter R. wurde seitens ihrer Mutter ein Schreiben zustellig
gemacht, in welchem dieselbe Mitteilung ihrer Krankheit und
Pflegebedürftigkeit machte, worauf die Mutter der R. dieser die Auflage
machte, der Großmutter eine Sendung von Nahrungs- und Genußmitteln zu
Genesungszwecken zuzustellen.

Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter über das Verbot
betreffs Verlassens der Waldwege auf Kreisebenen belehrt. Dieselbe machte
sich infolge Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffällig und begegnete beim
Übertreten des amtlichen Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht
gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz. Dieser verlangt in gesetzwidriger
Amtsanmaßung Einsichtnahme in das zu Transportzwecken von Konsumgütern
dienende Korbbehätlnis und traf in Tötungsabsicht die Feststellung, dass die
R. zu ihrer verschwägerten und verwandten, im Baumbestand angemieteten
Großmutter eilend war.

Da wolfseits Verknappungen auf dem Ernährungssektor vorherrschend waren,
faßte der den Entschluß bei der Großmutter der R. unter Vorlage falscher
Papiere vorsprachig zu werden. Weil dieselbe wegen Augenleidens krank
geschrieben war, gelang dem in Freßvorbereitung befindlichen Untier die
diesfallsige Täuschungsabsicht, worauf es unter Verschlingung der
Bettlägerigen einen strafbaren Mundraub zur Durchführung brachte.

Ferner täuschte das Tier bei der später eintreffenden R. seine Identität mit
der Großmutter vor, stelle ersterer nach und in der Folge durch
Zweitverschlingung der R. seinen Tötungsvorsatz erneut unter Beweis.

Der sich auf einem Dienstgang befindliche und im Forstwesen zuständige
Waldbeamte B. vernahm Schnarchgeräusche und stellte deren Urheberschaft
seitens des Tiermaules fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle
ein Tötungsgesuch ein, das dortseits zuschlägig beschieden und pro Schluß
bezuschußt wurde. Nach Beschaffung einer Pulverschießvorrichtung zu
Jagdzwecken gab er in wahrgenommener Einflußnahme auf das Raubwesen einen
Schuß ab. Dieses wurde in Fortführung der Raubtiervernichtungsaktion auf
Kreisebene nach Empfangnahme des Geschosses ablebig. Die gespreizte
Beinhaltung des Totgutes weckte in dem Schußgeber die Vermutung, daß der
Leichnam Menschenmaterial beinhalte. Zwecks diesbezüglicher Feststellung
öffnete er unter Zuhilfenahme eines Messers den Kadaver zu Totvermarktung
und stieß hierbei auf die noch lebhafte R. nebst beigehefteter Großmutter.
Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich beider Personen ein
gesteigertes, amtlich nicht zulässiges Lebensgefühl, dem sie durch groben
Unfug, öffentliches Ärgernis erregenden Lärm und Nichtbeachtung anderer
Polizeiverordungen Ausdruck verliehen, was ihre Haftpflichtmachung zur Folge
hatte. Der Vorfall wurde von den kulturschaffenden Gebrüdern Grimm zu
Protokoll genommen und starkbekinderten Familien in Märchenform zustellig
gemacht.

Wenn die Beteiligten nicht durch Hinschied abgegangen und in Fortfall
gekommen sind, sind dieselben derzeit noch lebhaft.

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© 1998 Wurli • Revised: Juli 19, 2001